Jugendarbeitsschutzgesetz

Solange du noch nicht 18 Jahre alt bist, muss das Jugendarbeitsschutz berücksichtigt werden. In diesem Gesetz ist je nach Altersgruppe klar geregelt, welchen Tätigkeiten nachgegangen und wie lange jeweils gearbeitet werden darf.

Das Gesetz dient dazu dich zu schützen – vor gesundheitlichen Schäden, aber auch davor, dass deine schulischen Leistungen nicht unter den Tätigkeiten leiden.

Bis 12 Jahre, darfst du im Prinzip nicht arbeiten – mit Ausnahmen innerhalb deiner Familie.

Im Alter von 13 – 14 Jahren kannst du eine Tätigkeit annehmen, sofern deine Eltern dieser zustimmen. Darüber hinaus darf die Arbeit weder deine Gesundheit gefährden, noch deinen Schulbesuch behindern. Du darfst deshalb nicht länger als zwei Stunden täglich und nicht nach 18 Uhr arbeiten

Mögliche Tätigkeiten, denen du nachgehen darfst, um dein Taschengeld aufbessern, sind beispielsweise folgende:

  • Zeitungen austragen
  • Mithilfe im Haushalt, Garten, Betreuung von Kindern, Haustieren oder Botengänge im privaten Rahmen (also nicht für Firmen)
  • Tätigkeiten bei Veranstaltungen deiner Gemeinde oder Sportverein

Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahre dürfen bereits bis zu acht Stunden täglich einer Arbeit nachgehen. Mit der Einschränkung, 40 Wochenarbeitsstunden nicht zu überschreiten. Gehst du jedoch noch zur Schule, gelten weiterhin die Schulpflicht und somit strengere Regeln, ähnlich derer der Kinder. Mit Ausnahme der Ferien, so darfst du während dieser Zeit pro Jahr für vier Wochen arbeiten. Auch hier benötigst du eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.  

Daneben darfst du als Jugendlicher nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden. Mit Ausnahme, wenn du schon 16 Jahre alt bist. Dann darfst du im Gaststättengewerbe (z.B. als KellnerIn) bis 22 Uhr und im mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

An den Wochenenden gilt ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahmen sind bspw. Krankenhäuser oder offene Verkaufsstellen, wie Bäckereien oder Supermärkte.

Nähere Informationen hierzu findest du unter: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Jugendarbeitsschutz/jugendarbeitsschutz-art.html